Leadago – Inh. Gert Saalig
Geschäftsbereichs RecruitingKontor
Stand 28. Juli 2026

1.        Geltungsbereich

1.1       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen des Geschäftsbereichs RecruitingKontor von Leadago – Inh. Gert Saalig, nachfolgend „Auftragnehmer“, gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, nachfolgend „Auftraggeber“.

1.2       Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.3       Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer gesonderten Vereinbarung haben Vorrang vor diesen AGB.

2.        Vertragsgegenstand

2.1       Der Auftragnehmer konzipiert, erstellt und betreut Kampagnen zur Gewinnung von Bewerbern, insbesondere über soziale Medien und digitale Bewerbungsstrecken. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.

2.2       Die Leistungen können insbesondere die Kampagnenplanung, die Erstellung von Werbetexten und Anzeigenmotiven, die technische Einrichtung einer Bewerbungsstrecke, die Schaltung und Betreuung von Anzeigen sowie die Weiterleitung oder Vorqualifizierung eingehender Bewerbungen umfassen.

2.3       Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg und, vorbehaltlich der Leistungszusage gemäß Ziffer 7, keine bestimmte Anzahl von Bewerbungen oder Einstellungen. Die Entscheidung über Einladung, Auswahl und Einstellung eines Kandidaten liegt allein beim Auftraggeber.

2.4       Der Auftragnehmer ist nicht Arbeitgeber, Arbeitnehmerüberlasser oder Personalvermittler im arbeitsrechtlichen Sinne. Er trifft keine verbindliche Eignungs-, Bonitäts-, Gesundheits- oder Zuverlässigkeitsprüfung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

3.        Vertragsschluss und Leistungsbeginn

3.1       Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, Unterzeichnung oder Bestätigung des Auftrags durch den Auftraggeber oder durch ausdrückliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

3.2       Der Auftragnehmer ist erst verpflichtet, mit der Einrichtung und Umsetzung zu beginnen, wenn die vereinbarte Einrichtungspauschale vollständig eingegangen ist und der Auftraggeber alle für den Projektstart erforderlichen Informationen, Freigaben und Zugänge bereitgestellt hat.

3.3      Der Start der Anzeigenkampagne erfolgt nach vollständiger Bereitstellung des vereinbarten Anzeigenbudgets und nach abschließender Freigabe der Anzeigen, Werbetexte und Bewerbungsstrecke durch den Auftraggeber.

4.        Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1       Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2       Die Vergütung besteht, soweit im Angebot vorgesehen, aus folgenden Bestandteilen:

  • Einrichtungspauschale: einmalige Vergütung für Konzeption, Einrichtung und Vorbereitung des Projekts. Sie wird mit Vertragsschluss sofort fällig.
  • Kampagnenhonorar: Vergütung für Erstellung, Start und Betreuung der vereinbarten Kampagne. Es wird fällig, sobald der erste Bewerber den vereinbarten Bewerbungsfunnel vollständig und erfolgreich durchlaufen hat.
  • Einstellungshonorar: erfolgsabhängige Vergütung für jeden Kandidaten, der aufgrund der Kampagne oder der Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber eingestellt oder anderweitig vertraglich gebunden wird.

4.3       Die konkrete Höhe der Vergütungsbestandteile und die Zuordnung der gesuchten Position zu den Kategorien ergeben sich aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.

4.4       Das Einstellungshonorar wird für jeden einzelnen eingestellten oder anderweitig gebundenen Kandidaten gesondert fällig. Dies gilt auch bei mehreren Einstellungen aus derselben Kampagne.

4.5 Das Einstellungshonorar wird fällig, sobald ein aus der Kampagne stammender Kandidat unmittelbar oder mittelbar eine Tätigkeit für den Auftraggeber oder ein mit diesem verbundenes Unternehmen aufnimmt oder eine entsprechende vertragliche Bindung vereinbart wird. Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.

4.6 Die Vergütungspflicht besteht unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit und unabhängig davon, mit wem der Kandidat den Vertrag schließt. Sie gilt insbesondere bei einer Beschäftigung als Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter, Subunternehmer, Leiharbeitnehmer oder aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags sowie bei einer Beschäftigung oder einem Einsatz über eine Personalvermittlung, ein Zeitarbeitsunternehmen, einen Dienstleister, einen Subunternehmer oder einen sonstigen Dritten. Dies gilt auch, wenn der Kandidat bei einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG beschäftigt oder eingesetzt wird.

4.7       Anzeigenkosten und Werbebudgets sind nicht Bestandteil der Agenturhonorare, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Sie sind vom Auftraggeber zusätzlich zu tragen und rechtzeitig vor Kampagnenstart bereitzustellen.

4.8       Rechnungen sind, sofern auf der Rechnung keine andere Zahlungsfrist angegeben ist, innerhalb von sieben Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

5.        Nachwirkung und Kandidatenschutz

5.1       Wird ein Kandidat, der sich aufgrund der Kampagne beworben hat, vom Auftragnehmer benannt, weitergeleitet oder auf andere Weise nachweisbar mit dem Auftraggeber in Kontakt gebracht wurde, während der Vertragslaufzeit oder innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertrags eingestellt oder anderweitig vertraglich gebunden, fällt das vereinbarte Einstellungshonorar an.

5.2       Die Zahlungspflicht besteht auch dann, wenn die Einstellung für eine andere als die ursprünglich ausgeschriebene Position erfolgt oder der Kontakt zunächst abgelehnt, unterbrochen oder erst später wieder aufgenommen wurde.

5.3       Kein Einstellungshonorar fällt an, wenn der Auftraggeber nachweist, dass bereits vor Beginn der Kampagne ein konkreter, dokumentierter Bewerbungskontakt mit dem betreffenden Kandidaten für eine Beschäftigung bestand. Der Nachweis ist dem Auftragnehmer spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Weiterleitung oder Bekanntgabe des Kandidaten vorzulegen.

6.        Kategorien und Leistungszeitraum

6.1       Kategorie A umfasst insbesondere Einstiegspositionen und Tätigkeiten, die ohne abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder nach kurzer Anlernzeit ausgeübt werden können.

6.2       Kategorie B umfasst insbesondere Fachkräftepositionen, für die regelmäßig eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine vergleichbare Qualifikation oder besondere Fachkenntnisse erforderlich sind.

6.3 Kategorie C umfasst insbesondere akademische, staatlich geregelte oder hoch spezialisierte Fach- und Expertenpositionen, für die ein Studium, eine besondere Zulassung, vertiefte Spezialkenntnisse oder langjährige Berufserfahrung erforderlich sind.

6.4       Die reguläre Kampagnenlaufzeit beginnt mit der tatsächlichen Veröffentlichung der Anzeigen. Sie beträgt, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist:

  • Kategorie A: vier Wochen
  • Kategorie B: sechs Wochen
  • Kategorie C: acht Wochen

6.5 Verzögerungen oder Unterbrechungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, führen für die Dauer der Behinderung zum Ruhen der Leistungsfristen. Die vereinbarte Kampagnenlaufzeit verlängert sich um die Dauer der Behinderung sowie um eine gegebenenfalls erforderliche angemessene technische Wiederanlaufzeit.

Dies gilt insbesondere, wenn erforderliche Informationen, Freigaben, Zugänge oder Anzeigenbudgets nicht rechtzeitig bereitgestellt werden, fällige Zahlungen nicht geleistet werden oder Werbekonten aus Gründen gesperrt oder nicht nutzbar sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

Führt die Verzögerung oder Unterbrechung dazu, dass die Lern- oder Optimierungsphase der eingesetzten Werbeplattform ganz oder teilweise erneut durchlaufen werden muss, entfällt die Leistungszusage einschließlich des Anspruchs auf eine agenturkostenfreie Verlängerung.

Dauert die Behinderung länger als 14 Kalendertage an, ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Aufforderung zur Mitwirkung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Kampagne bis zur vollständigen Mitwirkung des Auftraggebers auszusetzen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Bereits entstandene Vergütungsansprüche bleiben unberührt.

7.       Agenturkostenfreie Weitersuche

7.1       Die reguläre Kampagnenlaufzeit richtet sich nach der im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung vereinbarten Kategorie:

  • Kategorie A: vier Wochen
  • Kategorie B: sechs Wochen
  • Kategorie C: acht Wochen

7.2       Als passender Bewerber gilt ein Bewerber, der den mit dem Auftraggeber abgestimmten Bewerbungsfunnel vollständig durchlaufen und die darin gemeinsam festgelegten Auswahlfragen entsprechend den vereinbarten Mindestanforderungen beantwortet hat. Die im Funnel verwendeten Fragen und Auswahlkriterien werden vor Beginn der Kampagne mit dem Auftraggeber abgestimmt und von diesem freigegeben.

Die Einstufung als passender Bewerber bedeutet nicht, dass der Bewerber für eine Einstellung abschließend ausgewählt werden muss. Eine Einstellungsreife oder tatsächliche Einstellung wird nicht zugesichert. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Angaben des Bewerbers auf ihre Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen, und haftet nicht für falsche, unvollständige oder irreführende Angaben des Bewerbers, soweit er diese nicht zu vertreten hat.

7.3       Nach den bisherigen Erfahrungen des Auftragnehmers können innerhalb der regulären Kampagnenlaufzeit von vier bis acht Wochen bis zu fünf passende Bewerber gewonnen werden. Hierbei handelt es sich um einen Erfahrungswert und nicht um die Zusicherung oder Garantie einer bestimmten Anzahl von Bewerbern, Vorstellungsgesprächen oder Einstellungen.

7.4       Wird während der vereinbarten regulären Kampagnenlaufzeit kein passender Bewerber über die Kampagne gewonnen und an den Auftraggeber übermittelt, setzt der Auftragnehmer die Suche unmittelbar im Anschluss agenturkostenfrei für bis zu acht weitere Wochen fort.

7.5       Agenturkostenfrei bedeutet, dass für die Weitersuche kein zusätzliches Kampagnenhonorar berechnet wird. Anzeigenkosten, Werbebudgets und sonstige unmittelbar anfallende Fremdkosten, insbesondere für Stellenanzeigen bei Facebook, Instagram oder anderen Werbeplattformen, trägt weiterhin der Auftraggeber.

7.6       Die agenturkostenfreie Weitersuche setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig nachkommt. Hierzu gehört insbesondere, dass er:

  • ein marktgerechtes und wahrheitsgemäßes Stellenangebot bereitstellt,
  • das vereinbarte Anzeigenbudget vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  • Anzeigen, Texte und Bewerbungsstrecken innerhalb von zwei Werktagen freigibt oder konkrete Änderungswünsche mitteilt,
  • eingehende Bewerbungen unverzüglich prüft und die Bewerber möglichst noch am Tag des Bewerbungseingangs, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen kontaktiert,
  • mindestens zwei ernsthafte Kontaktversuche unternimmt und diese auf Anfrage dokumentiert,
  • dem Auftragnehmer auf Anfrage nachvollziehbar Auskunft über den Bearbeitungsstand der eingegangenen Bewerbungen erteilt und konkret mitteilt, welche vereinbarten Mindestanforderungen aus seiner Sicht nicht erfüllt wurden. Pauschale Angaben reichen nicht aus, sofern der Auftragnehmer um eine nähere Begründung bittet.

7.7       Der Anspruch auf agenturkostenfreie Weitersuche entfällt, soweit das Ausbleiben eines passenden Bewerbers insbesondere auf folgende Umstände zurückzuführen ist:

  • fehlende, verspätete oder unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers,
  • ein nicht marktgerechtes Stellenangebot,
  • ein unzureichendes oder verspätet bereitgestelltes Anzeigenbudget,
  • nachträgliche Änderungen oder Verschärfungen des Anforderungsprofils,
  • wesentliche Änderungen der Stelle, der Zielgruppe oder des Einsatzortes,
  • eine verspätete Kontaktaufnahme mit Bewerbern,
  • Unterbrechungen oder Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
  • höhere Gewalt oder sonstige Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

7.8       Die agenturkostenfreie Weitersuche endet, sobald die nachfolgend für die jeweilige Kategorie festgelegte Anzahl passender Bewerber über die Kampagne gewonnen und an den Auftraggeber übermittelt wurde:

  • Kategorie A: mit Übermittlung des fünften passenden Bewerbers
  • Kategorie B: mit Übermittlung des vierten passenden Bewerbers
  • Kategorie C: mit Übermittlung des dritten passenden Bewerbers

Spätestens endet die agenturkostenfreie Weitersuche mit Ablauf der in Ziffer 7.4 bestimmten Weitersuchzeit. Eine Erstattung bereits gezahlter Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht hat.

8.        Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

8.1       Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugänge und Freigaben rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung.

8.2       Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Angaben und Materialien rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Er ist insbesondere für die arbeitsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit seiner Stellenangebote und Auswahlkriterien verantwortlich.

8.3      Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, über jede Einstellung oder anderweitige vertragliche Bindung eines Kandidaten aus der Kampagne. Auf Verlangen hat er geeignete Nachweise über den Vertragsabschluss, den Namen des Kandidaten und das Datum der Vertragsunterzeichnung vorzulegen. Sonstige, für die Überprüfung des Vergütungsanspruchs nicht erforderliche personenbezogene Angaben dürfen geschwärzt werden.

8.4       Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer bei Vertragsende und auf begründete Nachfrage mit, welche aus der Kampagne stammenden Kandidaten eingestellt, abgelehnt, noch im Auswahlverfahren oder für einen späteren Zeitpunkt vorgemerkt wurden.

8.5       Kommt der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht trotz Aufforderung in Textform und einer Nachfrist von 14 Kalendertagen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Ansprüche anhand der ihm vorliegenden Informationen und belastbaren Indizien geltend zu machen. 

8.6.    Liegen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine vergütungspflichtige Einstellung oder anderweitige Tätigkeit eines Kandidaten vor, hat der Auftraggeber zu den in seinem Verantwortungs- und Wahrnehmungsbereich liegenden Umständen vollständig und nachvollziehbar Auskunft zu erteilen.

9.        Änderungen des Auftrags

9.1       Änderungen der Position, des Standorts, des Anforderungsprofils, der Vergütung, der Arbeitsbedingungen oder der Zielgruppe nach Beginn der Umsetzung können eine Neukalkulation, eine Anpassung der Kampagne oder einen Neustart erforderlich machen.

9.2       Zusätzliche oder wesentlich geänderte Leistungen werden nur nach gesonderter Vereinbarung erbracht und können zusätzlich berechnet werden.

10.      Vertragslaufzeit und Kündigung

10.1     Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss und läuft bis zum Abschluss der vereinbarten Kampagnenlaufzeit einschließlich einer gegebenenfalls geschuldeten agenturkostenfreien Verlängerung, sofern er nicht vorher nach diesen Bestimmungen beendet wird.

10.2     Der Vertrag endet nicht bereits durch die erste Einstellung. Einstellungshonorare fallen für jede vergütungspflichtige Einstellung nach Maßgabe der Ziffern 4 und 5 an.

10.3 Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit in Textform vorzeitig kündigen. Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen sowie bereits entstandene Fremdkosten sind vom Auftraggeber zu vergüten.

10.4.   Ist das Kampagnenhonorar zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht nach Ziffer 4.2 fällig geworden, ist der bis dahin erbrachte Anteil der vereinbarten Kampagnenleistungen entsprechend dem tatsächlichen Leistungsstand zu vergüten.

10.5.   Weitergehende gesetzliche Vergütungsansprüche des Auftragnehmers, insbesondere nach § 648 BGB, soweit diese Vorschrift auf das Vertragsverhältnis anwendbar ist, bleiben unberührt. Gesetzlich anzurechnende ersparte Aufwendungen und anderweitige Einkünfte werden berücksichtigt.

10.6.   Vergütungsansprüche aufgrund einer späteren Einstellung oder anderweitigen vertraglichen Bindung eines Kandidaten aus der Kampagne sowie die Regelungen zur Nachwirkung gemäß Ziffer 5 bleiben von der Kündigung unberührt.

10.7     Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung wesentliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, fällige Zahlungen nicht leistet oder rechtswidrige beziehungsweise irreführende Inhalte verlangt.

10.8     Die Regelungen über das Einstellungshonorar, die Nachwirkung, Auskunftspflichten, Nutzungsrechte, Vertraulichkeit und Haftung gelten auch nach Vertragsende fort.

11.      Zahlungsverzug

11.1     Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen und laufende Kampagnen bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen auszusetzen.

11.2 Für die Dauer einer berechtigten Leistungsaussetzung gelten die Regelungen über das Ruhen und die Verlängerung der Leistungsfristen und Kampagnenlaufzeit gemäß Ziffer 6.5. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung bereits fälliger Beträge bleibt bestehen.

11.3     Bei Rücklastschriften oder Rückbuchungen trägt der Auftraggeber die tatsächlich entstandenen Bank- und Zahlungsdienstleisterkosten, soweit er die Rücklastschrift oder Rückbuchung zu vertreten hat.

12.      Werbekonten, Plattformen und Drittanbieter

12.1     Der Auftragnehmer kann für die Leistungserbringung Plattformen und Dienste Dritter einsetzen, insbesondere soziale Netzwerke, Werbeplattformen, Hosting-, Formular-, Kommunikations- und Analysedienste.

12.2     Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf Verfügbarkeit, Freigabeentscheidungen, Reichweiten, Algorithmen, Richtlinienänderungen oder Kontosperrungen dieser Drittanbieter. Er haftet nicht für entsprechende Störungen, soweit er sie nicht zu vertreten hat.

12.3     Soweit Kampagnen über Konten des Auftraggebers geschaltet werden, bleibt der Auftraggeber Kontoinhaber und verantwortlich für die Einhaltung der jeweiligen Plattformbedingungen. Der Auftragnehmer darf die für die Leistung erforderlichen Einstellungen im vereinbarten Umfang vornehmen.

13.      Nutzungsrechte

13.1 Mit Beginn der vereinbarten Kampagne erhält der Auftraggeber für deren Dauer und Durchführung ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den vom Auftragnehmer individuell für ihn erstellten Werbetexten, Anzeigenmotiven und Bewerbungsstrecken. Das Nutzungsrecht ist ausschließlich auf die vertraglich vereinbarte Kampagne beschränkt.

13.2.  Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Vergütung in Zahlungsverzug, ruht das Nutzungsrecht bis zum vollständigen Ausgleich der fälligen Forderung. Der Auftragnehmer ist für diesen Zeitraum berechtigt, die weitere Nutzung zu untersagen und die von ihm betreuten Anzeigen und Kampagnen zu deaktivieren.

13.3    Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere die erneute oder fortgesetzte Schaltung nach Beendigung der Kampagne, die Nutzung für andere Stellen, Standorte, Unternehmen oder Kampagnen sowie die Weitergabe, Bearbeitung oder Überlassung an Dritte, ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Inhalte weiterhin im Werbekonto oder Ads-Manager des Auftraggebers gespeichert oder technisch abrufbar sind.

13.4     Vorlagen, Methoden, Konzepte, technische Strukturen, Softwarebestandteile und allgemeines Know-how des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer. Eine Bearbeitung, Weitergabe oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.

13.5     Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte und Materialien bleiben dessen Eigentum. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte ein.

14.    Beendigung der Kampagne und Datenverarbeitung

14.1   Nach Beendigung der Kampagne ist der Auftragnehmer berechtigt, die von ihm betreuten Anzeigen und Kampagnen zu deaktivieren und seinen Zugriff auf die Werbekonten und sonstigen Systeme des Auftraggebers zu entfernen.

14.2 Eine Löschung von Kampagnen, Anzeigen, Werbemitteln, Auswertungen oder sonstigen im Werbekonto des Auftraggebers gespeicherten Daten erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder der Auftraggeber den Auftragnehmer hierzu in Textform anweist.

14.3 Abweichend von der Löschung oder Rückgabe der im Rahmen der Kampagnendurchführung verarbeiteten Bewerberdaten ist der Auftragnehmer berechtigt, die zur Zuordnung eines Kandidaten zur Kampagne sowie zur Feststellung, Geltendmachung oder Verteidigung möglicher Vergütungsansprüche erforderlichen Nachweisdaten für die Dauer des in Ziffer 5 geregelten Kandidatenschutzes zu speichern.

14.4.   Die Speicherung ist auf die hierfür erforderlichen Angaben beschränkt. Hierzu gehören insbesondere der Name und die Kontaktdaten des Kandidaten, die Zuordnung zur jeweiligen Kampagne, das Datum des Bewerbungseingangs beziehungsweise der Weiterleitung sowie der dokumentierte Bearbeitungsstand. Nicht erforderliche Bewerbungsunterlagen und besondere Kategorien personenbezogener Daten werden nicht zu diesem Zweck gespeichert.

14.5.   Die Nachweisdaten werden spätestens zwölf Monate nach Beendigung des Vertrags gelöscht, sofern bis dahin keine vergütungspflichtige Einstellung oder anderweitige vertragliche Bindung bekannt geworden ist und keine konkreten Anhaltspunkte für einen Vergütungsanspruch oder eine rechtliche Auseinandersetzung bestehen. Bestehen solche Anhaltspunkte, dürfen die hierfür erforderlichen Daten bis zur abschließenden Klärung und für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfristen gespeichert werden.

14.6.   Soweit der Auftragnehmer diese Daten zur Wahrung und Durchsetzung eigener Vergütungsansprüche verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO.

15.      Vertraulichkeit und Datenschutz

15.1     Beide Parteien behandeln ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich erkennbare Informationen vertraulich.

15.2     Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den geltenden Datenschutzvorschriften. Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

15.3     Der Auftraggeber ist für die datenschutzrechtlich zulässige Bearbeitung der an ihn übermittelten Bewerberdaten ab deren Erhalt verantwortlich. Bewerberdaten dürfen ausschließlich für zulässige Recruitingzwecke verwendet werden.

16.      Haftung

16.1     Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

16.2     Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

16.3     Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

16.4     Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für unternehmerische Entscheidungen des Auftraggebers, die Eignung oder Leistung eingestellter Kandidaten, das Zustandekommen oder Fortbestehen von Arbeitsverhältnissen sowie mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, soweit nicht nach den vorstehenden Bestimmungen zwingend gehaftet wird.

17.      Höhere Gewalt

17.1     Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle aufgrund von Ereignissen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streiks, Epidemien, Ausfälle der Energie- oder Telekommunikationsversorgung sowie erhebliche Störungen bei Drittanbietern.

17.2     Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich. Leistungsfristen verlängern sich für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

18.      Schlussbestimmungen

18.1     Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.

18.2     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18.3     Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

18.4     Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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